Künstlersozialabgabe bei GmbH-Geschäftsführer:in

Viele Geschäftsführer:innen von Medienunternehmen (v. a. Werbe- oder PR-Agenturen, Filmproduktionsfirmen etc.) erleben derzeit bei Betriebsprüfungen eine böse Überraschung: 

Die DRV bzw. KSK prüft mittels Fragebögen, ob der/die Geschäftsführer:in selbständig und überwiegend künstlerisch bzw. publizistisch ist und unterwirft die Geschäftsführerentgelte ggf. der Künstlersozialabgabe.

Nicht selten ergeben sich daraus Nachforderungen zur Künstlersozialabgabe für die letzten fünf Jahre in Höhe von mehreren zigtausend Euro.

Worauf Sie achten müssen, erfahren Sie hier:

Künstlersozialabgabe bei GmbH-Geschäftsführer

Erste Voraussetzung: Selbständige Tätigkeit

Wie bei externen Kreativen kann eine Künstlersozialabgabe bei GmbH-Geschäftsführer:innen nur dann entstehen, wenn der/die Geschäftsführer:in sozialversicherungsrechtlich als selbständig gilt. Das ist der Fall bei
 
  • Alleingesellschafter:innen oder Mehrheitsgesellschafter:innen (mind. 50% Gesellschaftsanteil),
  • Minderheitsgesellschafter:innen mit sog. Sperrminorität.

 

Umgekehrt stellt sich das Problem einer möglichen Abgabepflicht der Geschäftsführervergütung nicht bei Fremdgeschäftsführer:innen oder bei Geschäftsführer:innen mit einer bloßen Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität.

Typischerweise besteht die Problematik bei Werbe- und PR-Agenturen oder anderen Medienunternehmen, die einen oder zwei Gesellschafter-Geschäftsführer:innen haben.

Zweite Voraussetzung: Überwiegend künstlerische/ publizistische Tätigkeit

Zweite Voraussetzung einer Künstlersozialabgabe bei GmbH-Geschäftsführer:innen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen.

Dabei gelten auch sogenannte Annex- oder Nebentätigkeiten als künstlerisch bzw. publizistisch, wie zum Beispiel Kundenakquise, Kundenberatung, Erstellung von Angeboten oder Rechnungen usw.

Außerdem werden unter dem Gesichtspunkt der sogenannten geistigen Oberleitung auch künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten dem/der Geschäftsführer:in zugerechnet, die diese/r nicht selbst erbringt, sondern an Festangestellte oder freie Mitarbeiter:innen delegiert hat. 

Eindeutig nicht künstlerisch und damit unkritisch sind lediglich Tätigkeiten, welche die kaufmännische Leitung der Gesellschaft betreffen (z. B. Buchhaltung, Personalwesen, Materialwirtschaft usw.). 

Es gilt das Prinzip „Ganz oder gar nicht“. Soweit die Arbeit der Geschäftsführer:in – wie in aller Regel – pauschal vergütet wird, kann sie nur einheitlich bewertet werden, d. h. zu 100 % als künstlerisch oder zu 100 % als nicht künstlerisch. Ist der/die Geschäftsführer:in zum Beispiel zu 60% künstlerisch oder publizistisch tätig, wird auf 100% der Entgelte Künstlersozialabgabe erhoben; eine anteilige Abgabeerhebung nur auf 60% der Entgelte kommt nicht in Betracht.

Abgabepflichtige Entgelte

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, unterliegen alle Brutto-Entgelte der Künstlersozialabgabe, die von der Gesellschaft als Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit gezahlt werden (v. a. Geschäftsführergehalt, Tantieme, geldwerter Vorteil für Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung etc.).

Nicht abgabepflichtig sind laut dem „Costa Cordalis“-Urteil des BSG von 2014 hingegen Gewinnentnahmen, welche der/die Geschäftsführer:in aufgrund der Stellung als Gesellschafter:in erhält.

Handlungsempfehlung

Die DRV bzw. die KSK prüfen eine mögliche Abgabepflichtigkeit von Geschäftsführerentgelten mithilfe von Fragebögen für die „Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH, KG, GmbH & Co.KG, OHG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.

Beim Ausfüllen dieser Fragebögen schreiben sich die betroffenen Geschäftsführer:innen – nicht selten trotz Unterstützung einer Steuer- oder Anwaltskanzlei – aus Unkenntnis buchstäblich „um Kopf und Kragen“.

Spätestens wenn von der KSK oder der DRV die Fragebögen vorgelegt werden, sollte deshalb ein/e Expert:in für Künstlersozialabgabe konsultiert werden.

Außerdem kann im Idealfall durch geschickte Gestaltung der Geschäftsführerverträge eine Künstlersozialabgabe für Geschäftsführer:innen vermieden werden.

Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die GmbH. Sie gelten aber auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und – mit gewissen Besonderheiten – für die KG, GmbH & Co.KG und OHG.

 

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Dr. Sperling
Dr. Florian Sperling
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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