Künstlersozialabgabe -
was ist das eigentlich?

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Diese bietet selbständigen Künstler:innen und Publizist:innen einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer:innen, indem die Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht wird.

Wie Arbeitnehmer:innen tragen die selbständigen Kreativen nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Beitragshälfte („Quasi-Arbeitgeberanteil“) wird durch einen Zuschuss des Bundes (20%) finanziert sowie durch die Künstlersozialabgabe (30%).

Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Künstlersozialabgabe:

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die bietet selbständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmern, indem die Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht wird.

Wie Arbeitnehmer tragen die selbständigen Kreativen nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Beitragshälfte („Quasi-Arbeitgeberanteil“) wird durch einen Zuschuss des Bundes finanziert sowie durch die Künstlersozialabgabe.

Wer muss zahlen?

Vereinfacht gesagt, muss jedes Unternehmen Künstlersozialabgabe zahlen, das regelmäßig selbständige Künstler:innen oder Publizist:innen (z. B. Fotograf:innen, Grafiker:innen, Webdesigner:innen, Journalist:innen, Autor:innen etc.) beauftragt.

Dabei ist der Begriff „Kunst“ sehr weit zu verstehen. Es ist keine besondere künstlerische Qualität erforderlich.

Abgabepflichtig sind zunächst einmal sog. „typische Verwerter“ (z. B. Presse- und Buchverlage, Theater, öffentliche und private Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Musikproduzenten, Werbeagenturen etc.).

Abgabepflichtig sind aber auch alle Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler:innen oder Publizist:innen erteilen (sog. „Eigenwerber“). Dabei können schon ein oder zwei Werbeaufträge pro Jahr für eine Abgabepflicht ausreichen.

Schließlich sind auch Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler:innen oder Publizist:innen erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen. Das betrifft zum Beispiel Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen von selbständigen Künstler:innen gestaltet werden.

Damit ist auch außerhalb der „kreativen Branche“ fast jedes Unternehmen in Deutschland abgabepflichtig. Eine Abgabepflicht besteht z. B. meistens schon dann, wenn das Unternehmen Website, Flyer, Unternehmens-broschüren, Visitenkarten o. ä. gestalten lässt.

designer
fotograf

Wie hoch ist die Abgabe?

Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Für 2023 beträgt die Künstlersozialabgabe 5,0%. Im Jahr 2024 wird der Abgabesatz ebenfalls bei 5,0% liegen. Wie sich der Abgabesatz in den letzten 20 Jahren entwickelt hat, zeigt die Grafik.

Künstlersozialabgabe_Abgabesatz

Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?

Grundlage für die Berechnung sind alle Rechnungen (netto), die von selbständigen Kreativen in einem Kalenderjahr gestellt wurden.

Dabei ist es völlig egal, ob der/die Künstler:in oder Publizist:in selbst in der Künstlersozialversicherung ist. Anders als der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Arbeitnehmer:innen wird die Künstlersozialabgabe nicht für eine bestimmte Person geleistet, sondern „in einen großen Topf“ gezahlt, aus dem dann alle Versicherten bedient werden.

Beispiel: Ein Unternehmen hat 2023 insgesamt 15.000 € netto an eine Webdesignerin bezahlt und 2.500 € netto für einen freien Werbegrafiker. Für 2023 müsste das Unternehmen also 875 € (5,0% von 17.500 €) Künstlersozialabgabe abführen.

Wer ist Künstler: in oder Publizist: in?

In § 2 KSVG heißt es: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“

Diese Definition ist leider wenig hilfreich. Fest steht, dass der Begriff der Kunst denkbar weit zu verstehen ist. Eine besondere „künstlerische Qualität“ ist nicht erforderlich. Das Bundessozialgericht hat z. B. auch die Leistungen von Dieter Bohlen & Co. als Juroren der RTL-Show „Deutschland sucht den Superstar“ als künstlerisch eingestuft.

Eine erste Orientierungshilfe bietet der sogenannte „Künstlerkatalog“ der Künstlersozialkasse.

An wen wird die Künstlersozialabgabe gezahlt?

Für den Einzug der Künstlersozialabgabe ist die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zuständig.

Gibt es eine Bagatellgrenze?

Wer im Jahr nicht mehr als 450 € netto an selbständige Kreative gezahlt hat, muss keine Künstlersozialabgabe abführen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Diese Bagatellgrenze betrifft aber normalerweise nur sehr kleine Unternehmen.

Fällt Künstlersozialabgabe auch bei Zahlungen an eine GmbH an?

Für Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, UG, AG, e. V.) fällt keine Künstlersozialabgabe an. Auch Zahlungen an eine OHG oder KG sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht abgabepflichtig.

Abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an eine GbR oder eine Einzelfirma.

Wird die Künstlersozialabgabe nicht ordnungsgemäß gezahlt (d. h. werden z. B. nicht alle abgabepflichtigen Entgelte korrekt an die Künstlersozialkasse gemeldet), drohen bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen für die letzten 5 Jahre, Säumniszuschläge und Bußgelder.

Wie wird das geprüft?

Die Abführung der Künstlersozialabgabe wird normalerweise durch die Betriebsprüfer:innen der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung geprüft.

Die Prüfungen wurden zum 1. Januar 2015 drastisch verschärft. Unternehmen, die schon bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, und Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle 4 Jahre geprüft. Statt bislang ca. 70.000 Prüfungen pro Jahr sollen künftig jährlich rund 400.000 Betriebsprüfungen stattfinden.

Zusätzlich hat die Künstlersozialkasse künftig ein eigenes Prüfrecht zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen.

Kann man sich gegen einen Bescheid wehren?

Gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung oder der Künstlersozialkasse kann man innerhalb von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids Widerspruch erheben. Bleibt dieser erfolglos, kann man anschließend gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor den Sozialgerichten erheben. Ob sich das lohnt, sollte ein/e auf das Thema spezialisierter Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin oder Steuerberater:in prüfen.

Muss die Abgabe auch für ausländische Künstler:innen gezahlt werden?

Definitiv ja! Es kommt für die Abgabepflicht nicht darauf an, ob der/die Künstler:in über die Künstlersozialkasse versichert ist. Dass ein/e Künstler:in mit Wohnsitz im Ausland nicht von der Künstlersozialversicherung profitieren kann, ist für die Frage der Abgabepflicht unerheblich.

Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird und eine Verwertung in Deutschland nicht möglich ist (v. a. bei Live-Auftritten im Ausland.

Darf die Künstlersozialabgabe im Vertrag auf den/die Künstler: in abgewälzt werden?

Nein! Solche Vereinbarungen sind gemäß § 32 SGB I nichtig. Der/die Künstler:in kann die Auszahlung des ungekürzten Honorars verlangen.

Was müssen Geschäftsführer: innen einer GmbH/ UG beachten?

Entgeltzahlungen einer GmbH/ UG an ihre Geschäftsführer:innen sind abgabepflichtig, wenn

1. der/die Geschäftsführer:in als selbständig anzusehen ist (bei Mehrheitsbeteiligung von mind. 50% oder Minderheitsbeteiligung mit Sperrminorität) und
2. der/die Geschäftsführer:in überwiegend künstlerisch/ publizistisch tätig ist.

Beispiel: Eine Werbeagentur (GmbH) hat zwei Gesellschafter-Geschäftsführer. Einer hat die kaufmännische Leitung, der andere ist auch kreativ tätig und hat “das letzte Wort” bei der Entwicklung von Werbekampagnen. Das an den “kreativen Geschäftsführer” monatlich von der GmbH gezahlte Gehalt ist abgabepflichtig.

Abgabepflichtig sind alle Entgelte für die Geschäftsführertätigkeit (v. a. Gehalt, Tantieme etc.), nicht aber Gewinnzuweisungen aufgrund der Stellung als Gesellschafter:in.

Durch geschickte Vertragsgestaltung kann die Abgabepflicht ggf. verhindert werden.

Ist die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig?

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1987 ist die Künstlersozialabgabe nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfGBeschluss vom 8. April 1987 – Az. 2 BvR 909/82).

Auch das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass die Künstlersozialabgabe nicht gegen das Grundgesetz verstößt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 30. September 2015 – Az. B 3 KS 2/14 R). 

Das sagen Mandant:innen über Rechtsanwalt Dr. Sperling:

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Dr. Sperling
Dr. Florian Sperling
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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