Ausgleichsvereinigung

Eine Ausgleichsvereinigung (AV) ist eine feine Sache: Gemäß § 32 KSVG können sich mehrere Unternehmen einer Branche zusammenschließen und mit der Künstlersozialkasse vertraglich die Bildung einer AV vereinbaren.

Funktionsweise der AV:

Die Ausgleichsvereinigung soll das Verfahren der Erhebung der Künstlersozialabgabe erleichtern. Anstatt der umständlichen Erfassung der abgabepflichtigen Entgelte im Einzelnen wird die Künstlersozialabgabe an eine geeignete Bemessungsgrundlage (z. B. den Jahresumsatz) angeknüpft und ggf. auch ein pauschaler Abgabesatz vereinbart.

Die AV erfüllt der KSK gegenüber die Pflichten der Mitglieder. Sie übernimmt also insbesondere

Vorteile der Mitglieder:

Die Ausgleichsvereinigung bringt den Mitgliedern also Bürokratieersparnis und Rechtssicherheit

In einigen Branchen gibt es bereits Ausgleichsvereinigungen (z. B. die AV Verlage).

In Ihrer Branche gibt es noch keine AV? Dann gründen Sie doch eine. Wie das geht? Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

Sie wünschen eine Beratung zum Thema Künstlersozialabgabe?

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

Dr. Sperling
Dr. Florian Sperling
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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