Zahlungen an Webdesigner : innen

Webdesigner:innen sind künstlerisch tätig und auf die an sie gezahlten Entgelte muss vom Auftraggeber Künstlersozialabgabe abgeführt werden. Anders verhält es sich, wenn es nicht um die Gestaltung einer Webseite (Webdesign) geht, sondern um die laufende Pflege der Webseite (Webadministration). Dazu im Einzelnen:

Webdesigner sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Juli 2005 als Künstler anzusehen. Für die kreative Gestaltung einer Website muss der Auftraggeber deshalb Künstlersozialabgabe  abführen. Laut BSG ist die Tätigkeit eines Webdesigners aus folgenden Gründen mit der eines Grafikdesigners, Fotodesigners oder Layouters vergleichbar:

Webdesigner gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten. Der Ausbildungsgang zum Webdesigner ist zwar rechtlich nicht geregelt; die Bezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt. Es hat sich aber in den letzten Jahren ein klares Berufsbild herauskristallisiert.

Die Tätigkeit eines Webdesigners umfasst zunächst die Beratung des Kunden bei der Gestaltung der Website. Dem folgt meistens ein gemeinsames Brainstorming und anschließend die Konzipierung des Designs unter Beachtung der redaktionellen, technischen, finanziellen und produktspezifischen Anforderungen. Dabei ist wichtig, dass die Inhalte der einzelnen Seiten nicht überfrachtet werden dürfen. Der Nutzer soll mittels Links oder Buttons durch die Anwendung geführt werden und die Gestaltung der Bedieneroberfläche muss übersichtlich und verständlich bleiben.

Der Webdesigner gestaltet meist verschiedene Entwürfe, die dem Kunden präsentiert werden. Dann werden ggf. Feinabstimmungen vorgenommen sowie Grafik, Farbgebung, Zeichensatz usw. besprochen. Schließlich wird wie Website fertig gestellt.

Der Vergleich zwischen den „klassischen“ Berufen des Grafikdesigners, Fotodesigners und Layouters und der Tätigkeit des Webdesigners zeigt laut BSG, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten in diesen Berufsfeldern weitgehend decken.

ACHTUNG

Die Tätigkeit eines Webdesigners ist streng von der eines Webmasters/ Webadministrators zu unterscheiden!!

Dessen vorrangige Aufgabe besteht laut BSG darin, die Internetauftritte von Unternehmen oder Organisationen im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren und zu betreuen. Er betreibt und überwacht Internet- und Applikationsserver mit dem Ziel der stabilen Erreichbarkeit und sichert dabei den Web- und Systembetrieb sowie sensible Daten gegen Angriffe von außen ab.

Aufgrund dieser eher technischen Ausrichtung ist ein Webmaster/ Webadministrator kein Künstler und für die an ihn geleisteten Zahlungen ist keine Künstlersozialabgabe abzuführen.

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Dr. Sperling
Dr. Florian Sperling
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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