Künstlersozialabgabe berechnen

Will man die Künstlersozialabgabe berechnen, muss man Folgendes beachten:

Ausgangspunkt der Berechnung sind alle Entgelte (netto), die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbständige Künstler:innen und Publizist:innen in einem Kalenderjahr gezahlt wurden (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG).

Zum abgabepflichtigen Entgelt gehört dabei „alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen“ (§ 25 Abs. 2 Satz 2 KSVG).

Abgabepflichtig

ist grundsätzlich alles, was der/die Künstler:in oder Publizist:in als Entgelt erhält, also z. B.

Nicht abgabepflichtig sind

WICHTIG

Grundsätzlich zählen alle Kosten zum abgabepflichtigen Entgelt, die in der Rechnung des Künstlers aufgehen, d.h. auch Nebenkosten oder Fremdkosten (z.B. Mietkosten, Kosten für Hilfskräfte, Kosten für Equipment etc.). Selbst wenn der Künstler Rechnungen von Dritten nur eins zu eins „durchreicht“, gehören diese zum abgabepflichtigen Entgelt, wenn der Künstler diese Dritten beauftragt hat und keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zum Auftraggeber bestehen.

Beispiel 1:
Rechnung eines Fotografen an eine Werbeagentur:

Rechnung
Aufnahmehonorar 2.000,00 €
Bildrechte für 1 Jahr 500,00 €
Studiomiete 400,00 €
Hair-Styling 150,00 €
Modelgage 1.200,00 €
Reisekosten Fotograf (100km à 0,30 €) 30,00 €
Reisekosten Model 110,00 €
Netto 4.390,00 €
zzgl. 19% USt 834,10 €
Gesamt

5.224,10 €

Abgabepflichtiges Entgelt: 4.360,00 €

Nur eigene Reisekosten des Fotografen und die Umsatzsteuer sind nicht abgabepflichtig. Sämtliche anderen Rechnungsposten gehören zum abgabepflichtigen Entgelt.

Beispiel 2:

Rechnung eines Werbegrafikers an eine Gemeinde:

Rechnung 
Vorgespräche zu
Touristikzeitschrift 2022
500,00 €
Entwurf/Gestaltung/
Layout/Reinzeichnung
3.250,00 €
Druckkosten für 1.000 Stk.10.000,00 €
Netto13.750,00 €
zzgl. 19% USt (auf 3.750,00 €)712,50 €
Gesamt

14.462,50 €

Abgabepflichtiges Entgelt: 3.750,00 €

Die Druckkosten und die Umsatzsteuer können von der Rechnung abgezogen werden. Reine Vervielfältigungskosten, die erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung anfallen sind nicht abgabepflichtig.

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Dr. Sperling
Dr. Florian Sperling
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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