Die KSK-Prüfung umfasst normalerweise die letzten 5 Jahre.
Das geprüfte Unternehmen hat gegenüber dem Betriebsprüfer umfangreiche Auskunfts- und Vorlagepflichten.
Insbesondere sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte erstellt der Prüfer einen Prüfbericht. Das Ergebnis der Betriebsprüfung wird in der Regel im Rahmen einer Schlussbesprechung erläutert. Teilweise wird dem Unternehmen anschließend noch eine Frist zur Stellungnahme zum Prüfergebnis eingeräumt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, im Idealfall aber bereits im Vorfeld der Betriebsprüfung, sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Wenn das Ergebnis der Betriebsprüfung feststeht, ergeht ein Prüfbescheid. Sofern zu wenig Künstlersozialabgabe bezahlt wurde, setzt dieser die zu leistende Nachzahlung sowie die Säumniszuschläge fest.
Gegen den Prüfbescheid kann man Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb einer Frist von einem Monat seit Erhalt des Bescheids erfolgen. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig und eine Anfechtung ist nur im Ausnahmefall (bei unverschuldeter Versäumung der Frist) noch möglich. Die genaue Adresse der Widerspruchsbehörde findet sich in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Soweit die Widerspruchsbehörde den Widerspruch für begründet hält, hebt sie den Prüfbescheid auf und setzt die zu leistende Nachzahlung neu fest. Ansonsten weist sie den Widerspruch zurück.
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren kann man Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat seit Erhalt des Widerspruchsbescheids.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten und die Erhebung von Widerspruch und/ oder Klage sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Steuerberater übernehmen.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.