Hilfe bei KSK-Prüfung

Die KSK-Prüfung erfolgt nur im Einzelfall durch die Künstlersozialkasse (KSK) direkt. Seit 2007 prüft vielmehr die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen ihrer Sozialversicherungsprüfungen auch die ordnungsgemäße Meldung und Abführung der Künstlersozialabgabe. Durch eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2015 wurden die Prüfungen drastisch verschärft: Bei Unternehmen, die bereits bei der KSK erfasst sind, und Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten findet die Betriebsprüfung nun zwingend mindestens alle vier Jahre statt. Die übrigen Unternehmen werden im Schnitt alle zehn Jahre geprüft. Statt zuvor ca. 70.000 Prüfungen finden seit 2015 über 400.000 Betriebsprüfungen pro Jahr statt. Die Prüfer:innen der Deutschen Rentenversicherung werden zum Thema Künstlersozialabgabe speziell geschult. Die Zeiten, in denen man sich mit ein bisschen Glück erfolgreich um die Künstlersozialabgabe „drücken“ konnte, sind definitiv vorbei.

Was ist bei der KSK-Prüfung zu beachten?

Die KSK-Prüfung umfasst normalerweise die letzten 5 Jahre.

Das geprüfte Unternehmen hat gegenüber dem Betriebsprüfer umfangreiche Auskunfts- und Vorlagepflichten.
Insbesondere sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Auskunft ist unter anderem zu erteilen über

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte erstellt der Prüfer einen Prüfbericht. Das Ergebnis der Betriebsprüfung wird in der Regel im Rahmen einer Schlussbesprechung erläutert. Teilweise wird dem Unternehmen anschließend noch eine Frist zur Stellungnahme zum Prüfergebnis eingeräumt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, im Idealfall aber bereits im Vorfeld der Betriebsprüfung, sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.

Wenn das Ergebnis der Betriebsprüfung feststeht, ergeht ein Prüfbescheid. Sofern zu wenig Künstlersozialabgabe bezahlt wurde, setzt dieser die zu leistende Nachzahlung sowie die Säumniszuschläge fest.

Wie kann man sich gegen den Prüfbescheid wehren?

Gegen den Prüfbescheid kann man Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb einer Frist von einem Monat seit Erhalt des Bescheids erfolgen. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig und eine Anfechtung ist nur im Ausnahmefall (bei unverschuldeter Versäumung der Frist) noch möglich. Die genaue Adresse der Widerspruchsbehörde findet sich in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Gründe für einen Widerspruch sind zum Beispiel:

Soweit die Widerspruchsbehörde den Widerspruch für begründet hält, hebt sie den Prüfbescheid auf und setzt die zu leistende Nachzahlung neu fest. Ansonsten weist sie den Widerspruch zurück.

Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren kann man Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat seit Erhalt des Widerspruchsbescheids.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten und die Erhebung von Widerspruch und/ oder Klage sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Steuerberater übernehmen.

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Dr. Sperling
Dr. Florian Sperling
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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