Künstlersozialabgabe 2023 bei 5,0%

Nachdem der Abgabesatz in den letzten fünf Jahren stabil bei 4,2% gelegen hatte, steigt die Künstlersozialabgabe 2023 auf 5,0%. Der Prozentsatz wird bis zum 30. September eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr durch eine Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Die „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023“ wurde am 26. September 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Festlegung des Abgabesatzes erfolgt aufgrund von Schätzungen des Bedarfs der
Künstlersozialkasse. Dem Finanzierungsbedarf für die Künstlersozialversicherung werden dabei die zu erwartenden Einnahmen aus Versichertenbeiträgen und Bundeszuschuss gegenübergestellt. Wie sich dem Referentenentwurf zur Künstlersozialabgabe-Verordnung entnehmen lässt, war bei der Festlegung der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2023 ein ergänzender Stabilisierungszuschuss des Bundes in Höhe von rund 59 Millionen Euro zu berücksichtigen (vgl. § 34a Absatz 3 KSVG). Durch den Stabilisierungszuschuss sollen die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie
auf den Abgabesatz für 2023 begrenzt und eine unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der Unternehmen verhindert werden.

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Dr. Sperling
Dr. Florian Sperling
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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