Scheinselbständigkeit und Künstlersozialabgabe

Der heutige Artikel der taz zeigt, wie die Themen Scheinselbständigkeit und Künstlersozialabgabe zusammenhängen. Mit einer Beschäftigung von „freien Kreativen“ sparen sich viele Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und müssen stattdessen nur 5,2 % Künstlersozialabgabe abführen.

Stellt sich dann – meist bei einer Betriebsprüfung – heraus, dass die Freien in Wirklichkeit gar nicht so frei waren (also scheinselbständig), ist das Vertragsverhältnis arbeitsrechtlich, steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich neu zu beurteilen. Insbesondere sind Sozialversicherungsbeiträge für in der Regel 5 Jahre nachzuzahlen, und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag!! Zusätzlich drohen den Geschäftsführern und verantwortlichen Personen strafrechtliche Konsequenzen wegen Sozial­versicherungsbetrugs nach § 266a StGB.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Dass die KSK einen freien Mitarbeiter als selbständig eingestuft hat und man für den Mitarbeiter Künstlersozialabgabe abführt, bietet keiner Gewähr dafür, dass es sich in dem konkreten Auftragsverhältnis nicht doch um Scheinselbständigkeit handelt.

www.taz.de/!5210276/

(Der Artikel ist in juristischer Hinsicht mit Vorsicht zu genießen. So ist es z. B. nicht richtig, dass es sich automatisch um Scheinselbständigkeit handelt, wenn ein freier Mitarbeiter nur für einen Auftrag­geber tätig ist.)

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Dr. Sperling
Dr. Florian Sperling
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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